IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesgericht Korneuburg fasst als Handelsgericht durch den Richter Dr. Oskar Maleczky in der Rechtssache der klagenden Partei E m a s o s E n t e r p r i s e S y s t e m s V e r t r i e b s G m b H , Liechtensteinstraße 22-22a/1/4, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Albin Christoph Lohninger Rechtsanwalt GmbH in 1030 Wien, wider die beklagte Partei B E – M O D e . U . , I n h . I n g . P a t r i c k H a g e r, Anton Haas-Straße 66, 2132 Frättingsdorf, vertreten durch Mag. Kathrin Hetsch, Dr. Werner Paulinz, Mag. Verena Schwarzinger, Rechtsanwälte in 3430 Tulln, wegen Unterlassung, Beseitigung, Veröffentlichung und Rechnungelegung nach öffentlich mündlicher Verhandlung
und erkennt zu Recht:
1. Der Beklagte ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, den Source-Code oder Teile des Source-Codes der Emasos-Software und daraus abgeleitete Werke, insbesondere die BE-MOD Software, zu verwenden, zu bearbeiten, zu verbreiten, zu vervielfältigen und/oder auf welche Art und Weise auch immer zu verwerten.
2. Der Beklagte ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, bei sonstiger Exekution den Source-Code oder Teile des Source-Codes der Emasos-Software und daraus abgeleitete Werke, insbesondere die BE-MOD Software, von allen Speicherträgen des Beklagten sowie von allen Speicherträgen aller Kunden des Beklagten unwiederbringlich zu beseitigen bzw. zu löschen und der klagenden Partei eine vollstreckbare Erklärung über die unwiederbringliche Beseitigung bzw. Löschung des Source-Codes oder Teilen des Source-Codes der Emasos-Software und daraus abgeleitete Werke, insbesondere die BE-MOD Software, von allen Speicherträgen des Beklagten sowie von allen Speicherträgen aller Kunden des Beklagten, gegenüber der klagenden Partei abzugeben und einen Nachweis über die unwiederbringliche Beseitigung bzw. Löschung von allen Speicherträgen des Beklagten sowie von allen Speicherträgen aller Kunden des Beklagten von einem gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen zu erbringen.
3. Der Beklagte ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die aus Beilage ./K dieses Urteils, welche ein integrierender Bestandteil dieses Urteils ist, ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei zu verwenden, zu bearbeiten, zu verbreiten, zu vervielfältigen und/oder auf welche Art und Weise auch immer zu verwenden.
4. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei über die seit 1. Jänner 2021 unter Verwendung des Source-Codes oder Teilen des Source-Codes der Emasos-Software und daraus abgeleitete Werke, insbesondere die BE-MOD Software, verbreiteten, verwerteten und/oder vervielfältigten Werkstücken Rechnung zu legen und die Richtigkeit der gelegten Rechnung durch einen gerichtlichen beeideten und zertifizierten Sachverständigen prüfen zu lassen.
5. Ferner ist der Beklagte bei sonstiger Exekution schuldig, den klagstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils auf eigene Kosten mit Fettumrandung, mit der Fettdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett geschriebenen Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit Normallettern auf seiner Website unter https://www.be-mod.at oder, sollte die genannte Adresse geändert werden, auf jenen Websites, die sie ersetzen, jeweils in einem rechteckigen Fenster in der Größe der halben Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse in der Adresszeile des Webbrowsers erscheint, für die Dauer von 3 Monate, zu veröffentlichen.
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